Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rolli-Autovermietung · Inhaber: Sergii Burdman
Stand: Juli 2026
§1 Vertragspartner und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Mietverträge zwischen Sergii Burdman als Vermieter und dem jeweiligen Vertragspartner als Mieter über die Vermietung von Rollstuhlfahrzeugen.
Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter diese AGB als Bestandteil des Mietvertrages an.
§2 Mietgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug einschließlich der vereinbarten Ausstattung für die vereinbarte Mietdauer.
Zum Fahrzeug gehören insbesondere:
- Fahrzeugschlüssel
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Verbandkasten
- Warndreieck
- Warnwesten
- Rollstuhlrampe
- Rollstuhlbefestigungsgurte
- Schultergurt
- Beckengurt
Der Zustand des Fahrzeugs wird bei Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe durch Fotoaufnahmen dokumentiert. Die Fotoaufnahmen dienen der Dokumentation des Fahrzeugzustands und können im Streitfall als Beweismittel herangezogen werden. Der Mieter ist berechtigt, ebenfalls eigene Fotoaufnahmen anzufertigen.
§3 Mietdauer
Beginn und Ende der Mietdauer ergeben sich aus dem Mietvertrag.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne Zustimmung des Vermieters über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu nutzen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, sobald er erkennt oder erkennen muss, dass eine fristgerechte Rückgabe nicht möglich sein wird.
Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die zusätzliche Mietzeit nach den im Mietvertrag vereinbarten Preisen zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere, wenn dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe ein nachweisbarer Schaden entsteht, weil das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig an einen nachfolgenden Mieter übergeben werden kann.
Kann das Fahrzeug aus unvorhersehbaren Gründen nicht rechtzeitig zurückgegeben werden, bemühen sich die Vertragsparteien um eine einvernehmliche Lösung. Die Pflicht zur unverzüglichen Information bleibt bestehen.
§4 Mietpreis
Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst der Mietpreis ausschließlich die im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
Zusätzliche Leistungen, Mehrkilometer, Sonderreinigungen oder sonstige vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§5 Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, vor Fahrzeugübergabe die im Mietvertrag vereinbarte Kaution zu verlangen.
Die Kaution dient der Sicherung berechtigter Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter ist berechtigt, fällige Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen. Hierzu zählen insbesondere offene Mietforderungen, Mehrkilometer, Reinigungskosten, Fahrzeugschäden oder sonstige berechtigte Ansprüche.
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach Prüfung auf offene Forderungen. Ist eine abschließende Schadensfeststellung unmittelbar nach Rückgabe nicht möglich, darf ein angemessener Teil der Kaution bis zur Klärung einbehalten werden.
§6 Fahrzeugübernahme
Vor Fahrzeugübernahme besichtigen Vermieter und Mieter das Fahrzeug gemeinsam. Der Fahrzeugzustand wird durch Fotoaufnahmen dokumentiert.
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Beschädigungen oder Beanstandungen vor Fahrtantritt mitzuteilen.
Mit Übernahme bestätigt der Mieter, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und keine offensichtlichen, nicht dokumentierten Schäden vorhanden sind.
§7 Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort und mit dem vereinbarten Tankfüllstand zurückzugeben.
Bei Rückgabe wird der Fahrzeugzustand erneut durch Fotoaufnahmen dokumentiert. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug nach Rückgabe eingehend zu untersuchen.
Nicht sofort erkennbare Schäden können nachträglich festgestellt und gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.
Im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände begründen keine Verwahrungspflicht des Vermieters. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§8 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden.
Jeder Fahrer muss im Besitz einer gültigen und für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Führerschein im Original vorlegen zu lassen.
Eine Überlassung an nicht eingetragene Fahrer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche berechtigten Fahrer diese AGB einhalten.
§9 Nutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist sorgfältig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu benutzen.
Untersagt sind insbesondere:
- Motorsportveranstaltungen oder Rennen
- Geländefahrten
- Abschlepp- oder Schleppfahrten
- Fahrten mit unzulässiger Überladung
- jede Nutzung, die zu einer außergewöhnlichen Beanspruchung des Fahrzeugs führt
Das Fahrzeug darf ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet werden.
Im Fahrzeug gilt absolutes Rauchverbot. Der Transport von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§10 Rollstuhlbeförderung und Einweisung
Vor Fahrzeugübergabe erfolgt eine Einweisung der fahrzeugführenden Person oder der Person, die während der Mietzeit den Rollstuhl und die beförderte Person sichern wird, in:
- die Bedienung der Rollstuhlrampe
- die ordnungsgemäße Befestigung des Rollstuhls
- die Sicherung der beförderten Person mittels Schulter- und Beckengurt
- die sichere Nutzung der vorhandenen Sicherungseinrichtungen
Die eingewiesene Person bestätigt den Erhalt und das Verständnis der Einweisung durch ihre Unterschrift im Mietvertrag oder auf einer gesonderten Bestätigung.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung des Rollstuhls und der beförderten Person während der Fahrt trägt die jeweils handelnde Person. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Vermieter nicht für Schäden oder Verletzungen, die auf eine unsachgemäße oder entgegen der Einweisung erfolgte Sicherung zurückzuführen sind.
§11 Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter zulässig.
Fahrten dürfen nur in Länder erfolgen, für die zum Zeitpunkt der Reise Versicherungsschutz besteht.
Der Mieter hat den Vermieter vor Reiseantritt über Reise- und Durchreiseländer zu informieren. Wesentliche Änderungen der geplanten Reiseroute sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§12 Sorgfaltspflichten
Der Mieter und sämtliche berechtigten Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen.
Insbesondere sind Warn- und Kontrollanzeigen zu beachten. Bei technischen Auffälligkeiten, ungewöhnlichen Geräuschen oder verändertem Fahrverhalten ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
Bei roten Warnmeldungen oder erheblichen technischen Störungen darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden, wenn dadurch weitere Schäden am Fahrzeug entstehen können.
§13 Wartung, Reparaturen und technische Defekte
Reparaturen, Veränderungen am Fahrzeug sowie das Nachfüllen nicht eindeutig bestimmbarer Betriebsstoffe dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
Vor kostenpflichtigen Reparaturen ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Eigenmächtig veranlasste Reparaturen werden nur erstattet, wenn der Vermieter vorher zugestimmt hat oder die Maßnahme zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr objektiv erforderlich war.
Entstehen durch eine schuldhafte Weiterfahrt trotz offensichtlicher technischer Mängel oder Warnmeldungen zusätzliche Schäden, haftet der Mieter für die hierdurch verursachte Schadensvergrößerung.
§14 Verhalten bei Unfall oder Schaden
Jeder Unfall und jeder während der Mietzeit eingetretene Schaden ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Die Polizei ist hinzuzuziehen, wenn dies gesetzlich erforderlich ist, Personen verletzt wurden, der Unfallhergang unklar ist, ein erheblicher Sachschaden entstanden ist oder der Unfallgegner nicht anwesend ist.
Der Mieter beziehungsweise Fahrer ist insbesondere verpflichtet:
- den Unfallort abzusichern
- Personalien, Kennzeichen und Versicherungsdaten aller Beteiligten aufzunehmen
- aussagekräftige Fotoaufnahmen anzufertigen
- Namen und Kontaktdaten vorhandener Zeugen festzuhalten
- kein Schuldanerkenntnis ohne Zustimmung des Vermieters abzugeben
- den Vermieter bei der Aufklärung des Schadens und der Abwicklung mit Versicherungen und Behörden zu unterstützen
Eine Weiterfahrt darf nur erfolgen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und der Vermieter zugestimmt hat oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Weiterfahrt objektiv unbedenklich ist.
§15 Panne und Ersatzleistungen
Bei einer Panne oder einem technischen Defekt ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen ist mit dem Vermieter abzustimmen.
Ohne vorherige Zustimmung dürfen grundsätzlich keine kostenpflichtigen Reparaturen, Abschleppleistungen, Ersatzfahrzeuge oder sonstigen Ersatzleistungen beauftragt werden, soweit dies dem Mieter zumutbar ist.
Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht. Der Vermieter wird sich im Rahmen seiner tatsächlichen und betrieblichen Möglichkeiten um Unterstützung bemühen.
§16 Versicherung
Das Fahrzeug verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie über eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro.
Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich ausschließlich nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen.
Dem Mieter ist bekannt, dass insbesondere selbstverschuldete Unfallschäden am Mietfahrzeug grundsätzlich nicht durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert sind.
Soweit im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde, gelten ergänzend die dort getroffenen Regelungen.
§17 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die während der Mietzeit durch ihn oder einen berechtigten Fahrer schuldhaft verursacht werden.
Soweit im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde, gilt diese grundsätzlich nur bis zur dort genannten Höchstgrenze je Schadensfall.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlicher Schadensverursachung. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung kann die Haftung entsprechend dem Grad des Verschuldens erweitert werden. Sie kann außerdem entfallen oder gekürzt werden, wenn der Schaden im Zusammenhang steht mit:
- Fahrten unter Alkohol-, Drogen- oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Medikamenteneinfluss
- unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
- Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Missachtung technischer Warnmeldungen
- vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Pflichten aus Mietvertrag oder AGB
Der Mieter haftet für den tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Schaden, einschließlich erforderlicher Neben- und Folgekosten, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähig sind.
§18 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Vermieter nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Folgeschäden, insbesondere Reiseunterbrechungen, Hotelkosten, Kosten eines vom Mieter selbst beschafften Ersatzfahrzeugs, entgangene Urlaubsfreude oder Verdienstausfall.
Ansprüche des Mieters auf Rückerstattung des Mietpreises oder Minderung wegen eines vom Vermieter zu vertretenden Mangels bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang unberührt.
§19 Reinigung, Rauchen und Tiere
Das Fahrzeug ist in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden gereinigten Zustand zurückzugeben.
Bei außergewöhnlicher Verschmutzung, insbesondere durch Rauch, Tierhaare, starke Verunreinigungen oder Gerüche, können die tatsächlich erforderlichen und nachweisbaren Reinigungskosten berechnet werden.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§20 Kraftstoff, Betriebsstoffe, Schlüssel und Fahrzeugpapiere
Das Fahrzeug darf ausschließlich mit dem vom Hersteller vorgeschriebenen Kraftstoff betankt werden. Schäden und Kosten aufgrund einer Fehlbetankung trägt der Mieter, soweit er diese zu vertreten hat.
Öle, Kühlmittel oder andere Betriebsstoffe dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und entsprechend dessen Vorgaben nachgefüllt werden.
Der Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugschlüsseln, Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstigen übergebenen Dokumenten ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter trägt die erforderlichen und nachweisbaren Wiederbeschaffungs- und Folgekosten, soweit er den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.
§21 Verkehrsverstöße und behördliche Maßnahmen
Für während der Mietzeit begangene Verkehrsverstöße, Mautverstöße, Parkverstöße sowie daraus resultierende Bußgelder, Gebühren, Abschleppkosten und sonstige behördliche Maßnahmen ist der jeweilige Fahrer verantwortlich.
Der Vermieter ist berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, die zur Fahrerermittlung erforderlichen Daten an Behörden oder berechtigte Stellen weiterzugeben.
Ein tatsächlich entstehender und nachweisbarer Bearbeitungsaufwand kann dem Mieter in Rechnung gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§22 GPS-Ortung und Datenschutz
Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
Die Ortung dient dem Diebstahlschutz, der Wiederauffindung des Fahrzeugs, der Unterstützung im Pannen- oder Notfall sowie der Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
Eine permanente, anlasslose Überwachung des Mieters oder Fahrers findet nicht statt.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitergehende Informationen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Vermieters.
§23 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
